30.03.2023 | Publikationen
Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 73 Abs. 2 FINIG - Auswirkungen auf die Tätigkeit von Vermögensverwaltern und Trustees und deren Geschäftsmodelle
Mit dem Inkrafttreten des FINIG am 1. Januar 2020 unterliegen Vermögensverwalter und Trustees der FINMA-Aufsicht. Die Übergangsfrist endete am 31. Dezember 2022, wobei viele Bewilligungsgesuche eingereicht wurden. Unerlaubte Tätigkeiten können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb eine Anpassung des Geschäftsmodells und die rechtzeitige Einreichung von Bewilligungsgesuchen empfohlen werden. Es existieren auch nicht bewilligungspflichtige Geschäftsmodelle.