13.04.2023 | Publikationen
Zur Schutznormqualität von Art. 102 Abs. 2 StGB
in: AJP
Daniel S. Weber Weitere Autoren: Loris Baumgartner
Untersuchungen und Wirtschaftskriminalität Unternehmen haften bei Verstössen gegen Art. 102 Abs. 2 StGB nicht automatisch zivilrechtlich für Vermögensschäden Dritter. Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt Widerrechtlichkeit voraus, die nur bei Verletzung absolut geschützter Rechte oder Schutznormen vorliegt. Art. 102 Abs. 2 StGB gilt jedoch laut Bundesgericht (BGE 146 IV 68) als Zurechnungsnorm ohne Schutz individueller Vermögensinteressen.